Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Urbanus GmbH,  Rönkhauser Strasse 9, 59757 Arnsberg (nachstehend „URBANUS" genannt)

§ 1

Geltung der Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen 

  1. Nachstehende Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma URBANUS gegenüber Unternehmen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AUFTRAGGEBER, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

  2. Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn URBANUS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn URBANUS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang.

§ 2

Zustandekommen und Inhalt des Vertrages/Angebote/Zulässigkeit der Verwendung an

bestimmten Waren

  1. URBANUS liefert grundsätzlich Katalogwaren.  

  2. Es obliegt dem AUFTRAGGEBER, die am Installationsort geltenden Vorschriften zu ermitteln und zu beachten.

  3. Bestellt der AUFTRAGGEBER individuelle Produkte nach seinen (Konstruktions-) Vorgaben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Konstruktion, für die Vollständigkeit der Bestellung und die Geeignetheit und die Zulässigkeit der Verwendung der Produkte bei ihm. URBANUS fertigt die Produkte dann ohne weitere Prüfungen nach Vorgaben des AUFTRAGGEBERS unter Beachtung des Standes der Technik an.

  4. Alle Angebote von URBANUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann URBANUS innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahmeerklärung bedarf der Schriftform.

  5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen URBANUS und AUFTRAGGEBER ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von URBANUS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

  6. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

  7. Angaben von URBANUS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3

Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von URBANUS enthalten sind.

  2. Die Preise verstehen sich ab Werk von URBANUS zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

  3. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS.

  4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei URBANUS. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AUFTRAGGEBER bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AUFTRAGGEBERS oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

  6. URBANUS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERS wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von URBANUS durch den AUFTRAGGEBER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4

Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

  2. Vom AUFTRAGGEBER in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.

  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  5. URBANUS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die besondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben, behördliche Anordnungen und Warnungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die URBANUS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse URBANUS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist URBANUS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AUFTRAGGEBER infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber URBANUS vom Vertrag zurücktreten.

  6. Gerät URBANUS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von URBANUS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

  7. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den AUFTRAGGEBER erforderlich. Gerät URBANUS in Lieferverzug, so kann der AUFTRAGGEBER pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Pauschale  beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

  8. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände je abgelaufener Woche berechnet. URBANUS ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben URBANUS unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das Gleiche gilt für die Rechte des AUFTRAGGEBERS aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

  9. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.

§ 5

Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile bei URBANUS auf den AUFTRAGGEBER (oder dessen Kunden beim Streckengeschäft) über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder URBANUS noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung und/oder die Montage übernommen hat. Nur auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch URBANUS gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist URBANUS verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.

  4. URBANUS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den AUFTRAGGEBER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem AUFTRAGGEBER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 6

Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung

  1. Verweigert der AUFTRAGGEBER oder ein von ihm benannter Empfänger die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann URBANUS ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist URBANUS unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann URBANUS auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes bei Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

  2. Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist URBANUS in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat URBANUS dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens eine Woche vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von URBANUS liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Gebühren und aller sonstigen Forderungen von URBANUS gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von URBANUS.

  2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für URBANUS, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und unmittelbar das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAGGEBER gehörenden Waren, erwirbt URBANUS unmittelbar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei URBANUS eintreten sollte, überträgt der AUFTRAGGEBER bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an URBANUS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt AUFTRAGGEBER, soweit die Hauptsache ihm gehört, URBANUS anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

  3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an URBANUS schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten - bei Miteigentum des AUFTRAGGEBRS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. URBANUS ermächtigt den AUFTRAGGEBER widerruflich, die an URBANUS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. URBANUS darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. URBANUS ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des AUFTRAGGEBERS jederzeit anzuzeigen.

  4. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er URBANUS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte URBANUS aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist URBANUS nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.

  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch URBANUS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

  6. URBANUS wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt URBANUS.

 

§ 8

Haftung

  1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz von URBANUS zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Inhaber, der Organe oder leitender Angestellter von URBANUS, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und des Mangels eines Vertragsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt. Kardinalpflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem AUFTRAGGEBER die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AUFTRAGGEBERS oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen URBANUS, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Arbeiten und Materialien an einem Bauwerk.

 

§ 9

Schutzrechte/ Urheberrechte/ Geheimhaltung u.a.

 

  1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

  2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als vertrauliche Information zu behandeln und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch URBANUS Dritten, die nicht Berechtigte Personen sind, weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

  3. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind entsprechend zu verpflichten.

  4. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit URBANUS werbend hinweisen.

 

§ 10

Kollision mit Rechten Dritter

 

  1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch URBANUS von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn URBANUS frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

    a)    Der AUFTRAGGEBER unterrichtet URBANUS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor URBANUS informiert werden kann.

    b)    Nur URBANUS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von URBANUS wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von URBANUS einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

    c)     Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt URBANUS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.

  2. Die Haftung von URBANUS entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, URBANUS hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.

  3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann URBANUS auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist, wobei in der Liefergegenstand weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche - gleich welcher Art - gegen URBANUS geltend zu machen.

 

§ 11

Gewährleistung

 

URBANUS leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AUFTRAGGEBER grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AUFTRAGGEBER jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  2. Der AUFTRAGGEBER muss offensichtliche Mängel URBANUS ab Empfang der Ware unverzüglich schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Darüber hinaus setzen Gewährleistungsrechte des AUFTRAGGEBERS eine ordnungsgemäße Ausübung der ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. Bei Streckengeschäften obliegt es dem AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass der Abnehmer des AUFTRAGGEBERS die Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB durchführt. Ist der Abnehmer Verbraucher hat der AUFTRAGGEBER die Wareneingangskontrolle anderweitig sicherzustellen.

  3. Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der AUFTRAGGEBER nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn URBANUS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Möglichkeit des AUFTRAGGEBERS unter den Voraussetzungen des § 8 Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung/Abnahme der Ware/Leistung.

  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrundeliegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

  6. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montageanleitung, ist URBANUS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

  7. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß ohne Zustimmung von URBANUS vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesem Falle erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für URBANUS, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für den Schaden nicht ursächlich  gewesen sind.

  8. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen

 

§ 12

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von URBANUS oder - nach Wahl von URBANUS - der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. Schuldet URBANUS auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/Montage zu erfolgen hat.

  2. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen URBANUS und dem AUFTRAGGEBER nach Wahl von URBANUS der Hauptsitz von URBANUS oder der Ort ihrer für die Lieferung zuständigen Zweigniederlassung oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen URBANUS ist in diesen Fällen jedoch der Hauptsitz von URBANUS ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

§ 13

Schriftform

 

Bestellungen und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen und Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

 

§ 14

Salvatorische Klausel

 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

  2. Zur Ausfüllung von Regelungslücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.